Befähigte Personen in Startups
Pflichten eines Unternehmers im Arbeitsschutz
Startups sind nicht von den Verpflichtungen des Gesetzgebers und der Berufsgenossenschaften in Fragen des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit ausgenommen. Ganz im Gegenteil: Der Startup muss mit empfindlichen Strafen rechnen, hält er sich nicht an die rechtlichen Vorgaben. Neben Bußgeldern können solche Konsequenzen bis hin zur Stilllegung einer Anlage oder zur privatrechtlichen Haftung für Schäden reichen, die durch die mangelhafte Wahrnehmung des Arbeitsschutzes im Startup verursacht worden sind. Eine dieser rechtlichen Vorgaben ist die Betriebssicherheitsverordnung. In dieser Verordnung wird unter anderem noch einmal sehr deutlich der Grundsatz im Arbeitsschutz formuliert: Verantwortlich für den Arbeitsschutz im Unternehmen – ob Startup oder langjährig etabliert – ist der Unternehmer.
Was sind Befähigte Personen?
Nun liegt es auf der Hand, dass selbst der leistungsfähigste Unternehmer nicht alle ihm auferlegten Aufgaben im Arbeitsschutz alleine durchführen kann. Deshalb hat er die Möglichkeit, einzelnen Aufgaben an qualifizierten Personen zu übertragen. Zum Beispiel an die im § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung definierten Befähigten Personen. Demnach sind Befähigte Personen (alter Begriff Sachkundige) Menschen, die auf der Grundlage ihrer beruflichen Ausbildung, ihrer einschlägigen Berufserfahrung und ihrer zeitnahen beruflichen Tätigkeit in der Lage sind, Arbeitsmittel zu prüfen und ihren betriebssicheren Zustand zu beurteilen. Das bedeutet für den Startup: Überall dort, wo er Arbeitsmittel einsetzt, muss er für die Bestellung einer Befähigten Person Sorge tragen.
Welche Arbeitsmittel müssen von einer Befähigten Person geprüft werden?
Der Begriff des Arbeitsmittels, der ebenfalls in der Betriebssicherheitsverordnung verankert ist, ist dabei sehr weit auszulegen. Er reicht vom einfachen Werkzeug wie einer Bohrmaschine bis hin zur komplexen Krananlage. Die Grundlage für die Prüfungen bilden die Vorgaben des Gesetzgebers und der Berufsgenossenschaften für einzelne Arbeitsmittel wie zu Pressen, Zentrifugen und Flurförderfahrzeuge aber auch die Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber vorzunehmen ist. Nach dieser richten sich zum Beispiel die Prüfanlässe und –fristen, soweit sie nicht anderweitig vorgegeben sind. Neben den wiederkehrenden Prüfungen können auch Tests nach der Montage einer Anlage an einem anderen Ort oder vor der erstmaligen Verwendung des Arbeitsmittels vorgesehen sein – Anlässe, die gerade einen Startup unmittelbar betreffen.