Formkaufmann
Ein Formkaufmann ist eine Person die kraft des Gesetzes ein Geschäftsunternehmen betreibt. (§6 HGB). Dies kann eine Handelsgesellschaft mit eigner Rechtsform oder eine eingetragene Genossenschaft sein. Vereine, OHG und KG werden ebenso als Formkaufmann angesehen (siehe: §6 Abs. 1+ 2 HGB)
Die Kaufmannseigenschaft
Die Kaufmannseigenschaft ist von grundlegender Essenz im Handelsrecht. Bei einem Rechtsverhältnis das mehreren Handeltreibenden besteht, gelten im Rechten und Pflichten aus dem Handelsgesetzbuch. Diese stehen z. B beim kaufrechtlichen Gewährungsrecht oder dem handelsrechtlichen Zurückbehaltungsrecht, im Gegensatz zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)-
Pflichten der Kaufleute
Zu den Pflichten des Kaufmanns zählen unter anderem:
- Eine ordentliche Buchführung nach Richtlinie (GoB)
- Eine vollständige und korrekte Auflistung aller getätigten Geschäfte
- Wahrung und Achtung der vornehmlichen Verhaltensweisen im Geschäftsverkehr
- Zusätzlich zur Pflicht der Buchführung (§238 HGB), schreibt das Firmenordnungsrecht des HGB für jeden Kaufmann eine Register- und Firmenführungspflicht vor.
Formkaufmann zusammengefasst:
- Ein Formkaufmann ist ein Kaufmann kraft des Gesetzes
- AG, GmbH, KGaA gelten als Formkaufmann. Ebenso OHG, KG und Vereine
- Für alle Kaufleute gelten die Gesetze des HGB
- Die Kaufmannseigenschaft beinhalten bestimmte Pflichten die zu erfüllen sind