Als Startup steuerrechtlich gut beraten sein

Heute wieder einmal ein Beitrag aus der Rubrik „Tipps und Infos“. Es ist nicht das erste Mal, dass wir uns mit dem Thema Steuerrechtlichte Aspekte für Startups befassen. Schließlich ist es aber ein sehr wichtiges Thema, hört man doch immer wieder von mehr oder weniger populären Fällen von Steuerhinterziehung. Doch wo genau fängt der Steuerhinterzug als das zentrale Delikt des Steuerstrafrechts eigentlich an? Und wie funktioniert eine Selbstanzeige? Die Antworten darauf gibt es auf einem Infoportal zum Thema Steuerrecht.

Aktiv oder passiv Steuern hinterziehen

Demnach regelt § 370 der Abgabenordnung (AO) was unter einer Steuerhinterziehung zu verstehen ist. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ihr könnt dieses Delikt auf folgende Arten und Weisen begehen:

  • Abgabe von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen
  • Unterlassen der Abgabe von steuerlich erheblichen Tatsachen gegenüber der Finanzbehörde

In beiden Fällen habt ihr dadurch Steuerpflichtige Steuern verkürzt oder für euch oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Straffrei durch eine wirksame Selbstanzeige

Vielleicht habt ihr in eurer Steuererklärung Einkünfte nicht erklärt und bekommt nach einer längeren Zeit Zweifel an eurem Verhalten. Euch wird vielleicht erst jetzt bewusst, dass ihr damit einen Steuerhinterzug begangen habt.

Nun könnt ihr durch die Erstattung einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit erlangen. Dazu muss gelten:

  • Offenbarung aller bisher nicht versteuerten Einkünfte gegenüber der Finanzbehörde
  • Die Steuerhinterziehung darf noch nicht aufgedeckt sein
  • Nachzahlung der nachzuzahlenden Steuern innerhalb einer angemessenen Frist

Steuerstrafrecht24.de erläutert den weiteren Gang wie folgt:

Nach Eingang eurer Selbstanzeige wird durch die Finanzverwaltung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. In dessen Verlauf wird geprüft, ob die Selbstanzeige wirksam ist. Euer zuständiges Finanzamt wird auf Basis der nacherklärten Einkünfte neue Steuerbescheide erlassen. Die sodann festgesetzten „Mehrsteuern“ werden mit einem Zinssatz von 6 % p.a. verzinst. Die geänderten Steuerbescheide enthalten zudem die Frist, innerhalb derer die nunmehr zu zahlenden Steuern und Zinsen an die Finanzverwaltung zu entrichten sind. Am Ende des Steuerstrafverfahrens steht fest, in welcher Höhe Steuern hinterzogen wurden. Die Finanzverwaltung setzt dann Hinterziehungszinsen mit einem Zinssatz von 6 % p.a. fest. Anteilig werden die auf die vorher festgesetzten „Mehrsteuern“ erhobenen Zinsen angerechnet. Nachdem die Finanzverwaltung abschließend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Selbstanzeige wirksam ist, erfolgt die Einstellung des Steuerstrafverfahrens. Ihr seid damit unschuldig und nicht vorbestraft.