Freistellungsauftrag
Wenn ein steuerpflichtiger Investor sein Kreditinstitut anweist keinen Abzug der Kapitalertragsteuer vorzunehmen handelt es sich um einen Freistellungsauftrag. Der Sparer-Pauschbetrag wird dann direkt beim Einzug von Kapitalerträgen benutzt und kommt nicht erst in Zusammenhang mit der Einkommenssteuerklärung zum Einsatz.
Kein Abzug der Steuer
Der § 44a EStG legt fest, dass bei Kapitalerträgen kein Steuerabzug nötig ist, vorausgesetzt, dass dieser nicht höher als der Sparer-Pauschbetrag ist und dies in einem Freistellungsauftrag formgerecht festgelegt wurde.
Kapitalbeträge sind unter anderem:
- Zinsen
- Dividenden
- Fondsausschüttungen
- Gewinne aus Wertpapieren
Bei fehlendem Freistellungsauftrag oder wenn die Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, ist eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparer-Pauschbetrag
Bis 2009 war der Begriff als Sparer-Freibetrag bekannt. Für ledige Personen, beträgt der Pauschbetrag 801 Euro und für Verheiratete 1602 Euro, pro Jahr. Werbungskosten von Kapitalerträgen sind dabei mit inbegriffen.
Es besteht die Möglichkeit den Sparer-Pauschbetrag auf mehrere Freistellungsaufträge, bei unterschiedlichen Banken aufzugliedern. Die Summe der Freistellungsbeträge darf den Sparer-Pauschbetrag dabei jedoch nicht überschreiten. Finanzinstitute sind gesetzlich dazu verpflichtet ,das Bundeszentralamt für Steuern über alle jährlich freigestellten Kapitalerträge zu informieren, um möglichen Missbrauch zu unterbinden.
Wichtiges zur Erteilung von Freistellungsaufträgen
Man unterscheidet einerseits zwischen befristeten und unbefristeten Freistellungsaufträgen. Ein unbefristeter Freistellungsauftrag gilt so lange bis er modifiziert oder beendet wird. Die Freistellung ist immer auf das laufende Kalenderjahr bezogen und abhängig von der Fristenregelung, auch für die darauf folgenden Jahre gültig. Im Nachhinein kann keine Erteilung mehr erfolgen. Änderung sind unbegrenzt und zu jeglichem Zeitpunkt möglich, eine Kündigung kann nur zum Jahresende durchgeführt werden.
Freistellungsaufträge sind mittlerweile für sämtliche Konten und Rücklagen bei Kreditinstituten gültig. Früher musste für jedes Konto eine separater Auftrag angefertigt werden. Außerdem ist seit 2016, bei sämtlichen Freistellungsaufträgen, die Angebe der Steueridentifikationsnummer vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Verheiratete Leute können entweder gemeinsame, oder jeweils einzelne Freistellungsaufträge erteilen. Die Grenze von 1602 Euro bleibt jedoch dabei bestehen. Minderjährige haben , mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten, ebenfalls die Möglichkeit auf Freistellungsaufträge.
Der Freistellungsauftrag im Überblick:
- Verhindert den Abzug der Abgeltungssteuer
- Ledige haben Anspruch auf 801 Euro, Verheiratete auf 1602 Euro, pro Jahr
- Können befristet oder unbefristet erteilt werden
- Auch Kinder können Freistellungsaufträge stellen