Fortführungsprognose

Die Fortführungsprognose und ihre Bedeutung für Kapitalgesellschaften in der Krise

Warum die Fortführungsprognose über Kapitalgesellschaften in der Krise entscheidet

Befinden sich Kapitalgesellschaften in der Krise, schreiben die Insolvenzordnung, der Bundesgerichtshof und das GmbHG Regelungen zur weiteren Vorgehensweise vor. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens muss rechtssicher beurteilt werden, denn sobald die Zahlungsunfähigkeit droht, muss die Insolvenzreife der Kapitalgesellschaft geprüft werden. Dazu wird eine Fortführungsprognose erstellt, die positiv oder negativ ausfallen kann und somit über die Zukunft des Unternehmens entscheidet.

Die Fortführungsprognose dient dem Gläubigerschutz

Und schützt Geschäftsführer vor dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung

Die Fortführungsprognose dient dem Gläubigerschutz und schützt den Geschäftsführer vor dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Sobald die Fortführungsprognose negativ ausfällt, ist das Unternehmen insolvenzreif und die Geschäftsführung muss innerhalb der nächsten 21 Tage den Insolvenzantrag stellen. Damit soll verhindert werden, dass Gläubiger bevorteilt werden, indem sie noch Zahlungen erhalten, andere aber nicht.

Zum anderen schützt sich die Geschäftsführung vor dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Wird eine positive Fortführungsprognose erstellt, tritt aber dennoch nach im Prognosezeitraum die Insolvenzreife ein, ist der Vorwurf der Insolvenzverschleppung entkräftet.

Fortführungsprognose nach IDW S6

Rechtssicherheit für krisenbehaftete Unternehmen

Das Institut der Wirtschaftsprüfer, kurz IDW, hat den IDW 6 Standard herausgegeben, der in der Regel von finanzierenden Banken und Sparkassen gefordert wird und zudem der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, kurz BGH, entspricht.

Wird eine positive Fortführungsprognose bei gleichzeitiger Überschuldung erstellt, entfällt damit die Insolvenzantragspflicht. Das ist eine wesentliche Neuerung, die der Gesetzgeber mit der Finanzkrise geschaffen hat und in den aktuellen Änderungen des IDW 6 Standard aufgenommen wurden.

Wer kann die Fortführungsprognose erstellen?

BGH und IDW sind sich einig

Das IDW und der BGH empfehlen in jedem Fall die Erstellung der Fortführungsprognose durch einen unabhängigen Dritten. Ob Sanierungsberater, Steuerberater oder Wirtschaftsberater kann frei entschieden werden. Wichtig ist nur, dass die dritte Person sowohl über die fachlichen Kenntnisse verfügt als auch unabhängig dem Unternehmen gegenübersteht. Damit sollen sogenannte „Gefälligkeitsgutachten“ vermieden und ein objektiver Blick auf die tatsächliche Lage des Unternehmens gesichert werden. Wichtig sind auch Kenntnisse im Insolvenzrecht, denn möglicherweise kann das Unternehmen im Rahmen des Insolvenzplanes saniert werden. Sie wünschen eine unverbindliche und kostenfreie Erstberatung zum Thema. Kontaktieren Sie unsere Sanierungsberater, die Ihre Fortführungsprognose erstellen.