Forderungsabtretung
Bei einer Forderungsabtretung wird eine Forderung von einem Gläubiger an einen anderen Gläubiger übergeben. Man nennt diesen Vorgang auch ”Zession“. Der ursprüngliche Gläubiger wird als ”Zedent“ und der zukünftige Gläubiger als ”Zessionar“ bezeichnet. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 398 ff. BGB) sind sämtliche Pflichten und Regeln bezüglich der Forderungsabtretung detailliert beschrieben.
Einschränkungen der Zession
Bei Forderungen muss es sich nicht zwingend um finanzielle Forderungen handeln. Im Grunde sind sämtliche Arten von Forderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr übertragbar. Einige wenige Einschränkungen gibt es jedoch bei der Abtretung von Forderungen. Diese Ausnahmen sind:
- Forderungen, bei denen Forderungsabtretungen von vornherein vertraglich untersagt wurden
- Wenn es durch die Übertragung zu einer inhaltlichen Veränderung des Vertragsinhaltes käme
- Fehlende Möglichkeit zur Pfändung der Forderung. Nur ein pfändungsfähiger Betrag ist kann abgetreten werden
- Wenn ein gesetzliches Verbot zur Übertragung von Forderungen besteht
Keine Formvorschrift
Bei der Forderungsabtretung muss keine bestimmte Form eingehalten werden. Sie ist formlos gültig. Wenn keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, ist kein Einverständnis des Schuldners nötig. Ebenso hat der Gläubiger keiner Anzeigepflicht nachzukommen.
Lediglich bei hypothekarisch gesicherten Forderungen sind gewisse Bestimmungen bezüglich der Form vorhanden. Die Übertragung muss dabei über eine schriftliche Erklärung erfolgen und der Hypothekenbrief vom Zedent an den Zessionar überreicht werden. Die Abtretung kann ebenfalls durch eine Eintragung im Grundbuch durchgeführt werden. Einzelheiten dazu findet man im §§1154 ff. BGB.
Forderungsabtretung aus rechtlicher Sicht
Durch die Abtretung der Forderung werden dem Zessionar sämtliche mit der Forderung verbundene Sicherungsrechte übertragen. Hierzu zählen u. a Bürgschaften, Hypotheken und Pfandrechte. Allerdings bleibt das Vertragsverhältnis zwischen Zedent und Schuldner dadurch unberührt. Vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger bleiben erhalten. In der Praxis kommt es beispielsweise des Öfteren bei Ansprüchen einer Lebensversicherung zu Zession. Dies geschieht in der Regel, wenn es um die Sicherung eines Darlehens geht. Dem Zessionar werden dadurch die Ansprüche des Versicherten, sowie der Versicherungsschein zuteil. Der Versicherte ist jedoch weiterhin Vertragspartner und muss seinen Verpflichtungen nachkommen.
Die Rechte und Pflichten des Schuldners werden durch die Forderungsabtretung nicht beeinflusst und im Normalfall wird er in den Vorgang auch nicht mit einbezogen. Zum Schutze des Schuldners sieht das BGB folgende Bestimmungen vor:
- Der Schuldner hat das Recht eigene Forderungen die gegenüber dem Zedenten bestehen auf den Zessionar zu übertragen
- Wenn durch Unwissenheit eine Leistung an den ursprünglichen Gläubiger geleistet wird ist diese gültig.
- Schuldner haben Anspruch auf einen Nachweis über die erfolgte Zession. Wird dieser Nachweis nicht geliefert kann der Schuldner von seinem Recht zur Leistungsverweigerung Gebrauch machen und es kann keine wirksame Mahnung oder Kündigung erfolgen
- Vom Schuldner erbrachte Einwendungen gegenüber dem Zedenten können auch gegenüber dem Zessionar erbracht werden
Die wichtigsten Details der Zession
- Es handelt sich um eine Übertragung von Forderungen zwischen Gläubigern
- Die Zession ist formlos wirksam, es sei denn es handelt sich um hypothekarisch gesicherte Forderungen
- Der ursprüngliche Vertrag wird durch die Abtretung nicht beeinflusst