Disagio

Was ist ein Disagio?

Der Disagio wird auch häufig als Abgeld oder Damnum bezeichnet

Das italienische Wort Disagio bedeutet übersetzt so viel wie Unbequemlichkeit oder Unbehagen. Sehr häufig trifft man im Rahmen eines Darlehens oder eines Kredits auf einen Disagio. Das Gegenteil von einem Disagio bezeichnet man als Agio oder Aufgeld. Der Disagio ist bei einem Kredit der Abschlag, der von dem Nennwert des Darlehens abgezogen wird. Das bedeutet, von der bewilligten Kreditsumme (zum Beispiel 100.000 €) wird – meist ein bestimmter Prozentsatz (im Beispiel 5 %) – abgezogen (hier also 5.000 €). Es handelt sich dabei um eine Zinsvorauszahlung. Dadurch verringert sich der Nominalzinssatz. Die monatliche Ratenzahlung bleibt so verhältnismäßig gering. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass sich wegen des nicht ausbezahlten Abschlags eine höhere Kreditsumme aufgenommen werden muss, um den ursprünglich anvisierten Betrag zu erhalten. Sehr häufig, fast obligatorisch, ist ein Disagio bei Immobiliengeschäften. In der Regel beträgt der Zinssatz des Disagios um die zehn Prozent.

Der Disagio im Wertpapierhandel

Im Aktienhandel führt der Disagio dazu, dass ein Wertpapier zu einem geringeren Preis verkauft wird, als es tatsächlich Wert ist. Bei Anleihgeschäften ist ein Agio statt dem Disagio ebenfalls üblich. Sowohl der Agio als auch der Disagio führen zu einer Verminderung des Ertrages; der Disagio beim Ermittenten, der Agio beim Anleger. Den Disagio kennt man im Übrigen auch bei der Kreditkarte. Hier wird das Abgeld oft als Servicegebühr bezeichnet. Der Prozentsatz liegt etwa bei zwei bis fünf Prozent. Er wird vom Kartenumsatz abgezogen. Dabei handelt es sich aber um eine vorher vereinbarte Servicegebühr, die der Herausgeber der Kreditkarte zwar auch Disagio nennt, die mit einer Zinsvorauszahlung aber wenig zu tun hat.

Steuerfragen und was passiert mit dem Disagio, wenn der Kredit vorher zurückerstattet wird?

Die Verpflichtung der Rückzahlung eines (anteiligen, nicht verbrauchten) Disagios durch das Kreditinstitut, richtet sich nach dem Auflösegrund des Kreditvertrages. Wenn zum Beispiel beide Parteien übereinstimmend von einer wirksamen Kündigung ausgehen oder der Kreditnehmer von einem Recht zu kündigen im Sinne des § 286 oder § 489 Bürgerliches Gesetzbuch genutzt hat, so besteht für das unverbrauchte Disagio keine Rechtsgrundlage mehr. Aus diesem Grund ist das Kreditinstitut zur Auszahlung des unverbrauchten Disagios verpflichtet. Erfolgt jedoch eine fristlose Kündigung zum Beispiel durch den Kreditgeber, weil der Kreditnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, so hat das Kreditinstitut Anspruch auf Ersatz des Schadens durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags. Darunter fällt auch das Disagio in Gänze. Bei Krediten für vermietete Immobilien kann der Disagio steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist ein Disagio, das den Marktbedingungen entspricht, in voller Höhe abzugsfähig.